Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ASB-Technik

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A. Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluß:

Für Angebote und Aufträge sind nur die nachstehenden Vertragsbedingungen maßgebend. Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers/Verwenders verbindlich. Ergänzungen, Abwandlungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer/Verwender. Für den Leistungsumfang ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, falls sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Technische Auskünfte, Berechnungen etc. werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch wird keine Haftung für Ihre Richtigkeit übernommen.

2. Preise und Zahlungen:

Es gelten die Preise der Auftragsbestätigung zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Zahlungen haben, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist, sofort netto Kasse zu erfolgen. Kosten des Geldverkehrs werden weiter berechnet, wenn gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei sonstigen Umständen, die nach Vertragsabschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, ist der Auftragnehmer/Verwender berechtigt, Leistungen immer nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers/Bestellers sind, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt, ausgeschlossen.
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

3. Lieferzeit und Lieferfristen:

Sämtliche Angaben bezüglich der Lieferfristen sind nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit gegeben, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist  eine konkrete und verbindliche Lieferzeit ausdrücklich angegeben. Bei Arbeitskämpfen, Ereignissen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Auftrag-nehmers/Verwenders liegen, oder bei Hindernissen, die der Vorlieferant zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, ohne daß daran Ansprüche gegen den Auftragnehmer/Verwender abgeleitet werden können. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat, so können nach Ablauf von 7 Tagen Lagerkosten in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages je Monat berechnet werden.

4. Gefahrenübergang:

Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Abholer oder eine sonstige Person aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Bestellers geht die Gefahr auf den Auftraggeber/Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber/Besteller zu verantworten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Besteller über.

5. Eigentumsvorbehalt:

Der Auftragnehmer/Verwender behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen vor. Der Auftraggeber/Besteller ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und einzubauen. Wird die Ware durch die Verwertung im ordentlichen Geschäftsgang, d.h. insbesondere durch Einbau und Installation wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes im Sinne des § 946 BGB, so tritt der Auftraggeber/Besteller bereits jetzt seine Werklohnforderung und/oder sonstige aus dem Einbau entstandenen und entstehenden Ansprüche an den Auftragnehmer/Verwender bzw. den Eigentümer ab. Soweit der Auftraggeber/Besteller die gelieferten Waren verarbeitet oder umbildet, ist er Lieferant als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt originär gemäß dieser Vorschrift das Eigentum an den aus der Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Zwischen- und Enderzeugnissen, jedoch ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Waren mit den dem Auftragnehmer/Verwender nicht gehörenden Sachen erwirbt derselbe Miteigentum gem. § 947, 948 BGB an den hergestellten Zwischen- oder Enderzeugnissen bzw. an der vermischten Warenmenge. In Abweichung von § 947 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt sich der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers/Verwenders nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware zu dem Wert des Zwischen- bzw. Enderzeugnisses bzw. zu dem Wert der vermischten Warenmenge. Erwirbt der Auftraggeber/Besteller aufgrund von § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller im vorstehend genannten Wertverhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen diesen Fällen ist der Auftraggeber/Besteller unentgeltlicher Verwahrer der hergestellten Erzeugnisse oder vermischten Warenmenge. Forderungen aus Weiter-verkäufen oder dem Einbau gem. der vorstehenden Ausführungen der gelieferten Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber/Besteller schon jetzt an den Auftragnehmer/Verwender ab. Forderungen aus Verkäufen der vorerwähnten Zwischen- und Enderzeugnisse tritt der Auftraggeber/Besteller gleichfalls schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes ab, welcher der für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Vorbehaltsware entspricht. Der Auftragnehmer/Verwender nimmt vorstehende Abtretungen an. Der Auftraggeber/Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Auftragnehmer/Verwender unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Pfändung durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Erbringt der Auftraggeber/Besteller die vereinbarte Zahlung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer/Verwender, auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

6. Haftung:

Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
a) ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder übermäßige Beanspruchung,

b) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber/Besteller oder Dritte

c) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,

d) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,

Weitere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Dieser  Haftungsausschluss gilt nicht: .

a) bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers/Verwenders bzw. seiner Erfüllungsgehilfen,

b) in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz Fehler am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,

c) bei Fehlen einer ausdrücklich, d.h. schriftlich zugesicherten Eigenschaft, wenn die Zusicherung gerade bezweckte, den Auftraggeber/Besteller von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind abzusichern.

7. Rechte des Auftraggebers/Bestellers auf Rücktritt/Mängelansprüche:

Dem Auftraggeber/Besteller steht im Falle der Unmöglichkeit der Leistungen durch den Auftragnehmer/Verwender die Möglichkeit zum Rücktritt zu. Dem Auftraggeber/Besteller steht im Falle des Vorhandenseins von Mängeln nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Ihm bleibt aber ausdrücklich vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber/Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, so können daraus resultierende Kosten dem Auftraggeber/ Besteller in Rechnung gestellt werden.

8. Verjährung der Mängelansprüche:

Die Mängelansprüche des Auftraggebers/Bestellers verjähren bei gebrauchten Liefergegenständen in drei Monaten, bei neuen Liefergegenständen in einem Jahr ab Ablieferung des Gegenstandes.

9. Gewährleistungszeit:

Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate. Im gewerblichen Gebrauch oder bei gleichzusetzender Beanspruchung beträgt diese 12 Monate.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

  • natürlicher Verschleiß,
  • sonstiger Verschleiß,
  • gebrauchsbedingter  Verschleiß,
  • mangelnde Pflege, – mangelnde Wartung, -
  • sachfremde Bedienung,
  • Überlastung,
  • anormale Bedingungen,
  • nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
  • Mängel, die auf Nichtbeachtung zurückzuführen sind.
  • 10. Recht des Auftragnehmers/Verwenders auf Rücktritt:

    Ist die Anpassung des Vertrages durch Unmöglichkeit, Veränderung der Leistung oder Beeinträchtigung des Betriebes des Auftragnehmers/ Verwenders wirtschaftlich unvertretbar, so steht dem Auftragnehmer/Verwender das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Bestellers bestehen dann nur bei grobem Verschulden des Auftragnehmers/Verwenders.

    11. Gerichtsstand:

    Erfüllungsort für Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Auftraggeber/Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenseitigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Niederlassungen.

    12. Sonstige Bestimmungen:

    Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine der aufgeführten Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

    B. Montagebedingungen

    1. Allgemeines:

    Diese Bedingungen gelten für Montage von Liefergegenständen, die vom Auftragnehmer/Verwender ausgeführt werden. Abweichende Bedingungen haben nur Gültigkeit bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer/Verwender.

    2. Preisberechnung:

    Es gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers/Verwenders.

    Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt Folgendes:

    a) Die dem Auftraggeber/Besteller obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.

    b) Die Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausführbar sein.

    c) Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer/Verwender berechtigt, Mehrkosten zu berechnen.
    Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Die Abrechnung von Kilometergeld, Übernachtungen und Spesen erfolgt nach jeweils gültigen Pauschalsätzen bzw. nach Aufwand. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Kosten für Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in verursachter Höhe berechnet.

    3. Mitwirkung des Auftraggebers:

    Bei Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber/Besteller dem Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Dies gilt im Bedarfsfall auch für geeignete Hilfskräfte, für die der Auftragnehmer/Verwender keine Haftung übernimmt. Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sind auf Kosten des Auftraggebers/Bestellers zu stellen. Der Schutz von Personal und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auftraggeber/Besteller. Dieser hat auch für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort zu sorgen. Der Montageleiter ist vor Ort über zu beachtende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Der Auftraggeber/Besteller hat sicherzustellen, daß die Montage nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich begonnen werden kann. Vom Auftraggeber  / Besteller zu vertretende Verzögerungen gehen zu seinen Lasten.

    4. Montagefrist und Gefahrentragung:

    Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend. Wird eine Montage durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer/Verwender verschuldet worden sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen.

    5. Abnahme:

    Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftragnehmer/Verwender stattgefunden hat. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter eigener Montage ist der Auftraggeber/Besteller verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer/Verwender nicht. Der Auftraggeber/ Besteller kann die Abnahme nicht verweigern, wenn nicht ein wesentlicher Mangel vorliegt. Eine Abnahme, die ohne Verschulden des Auftragnehmers/Verwenders verzögert wird, gilt nachdem die Montage als beendet angezeigt worden ist, als erfolgt.

    6. Haftung:

    Die Haftung des Auftragnehmers/Verwenders im Falle des Vorliegens von Mängeln beschränkt sich auf das Recht auf Nacherfüllung. Dem Auftraggeber/Besteller bleibt aber ausdrücklich vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein festgestellter Mangel ist unverzüglich unter genauer Beschreibung dem Auftragnehmer/Verwender schriftlich anzuzeigen. Die Einstellung der Düsen ist abhängig von den Angaben des Auftraggebers/Bestellers vor Ort. Eventuelle Druckschwankungen in der Zuleitung verändern den Strahlwinkel der Düsen. Hat der Auftraggeber/Besteller ohne Einwilligung des Auftragnehmers / Verwenders Montage- oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers/Verwenders. Von dem durch die Nachbesserungsarbeiten entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer/Verwender, vorausgesetzt, daß die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten für den Ein- und Ausbau.

    7. Haftungsbeschränkungen:

    Der Auftraggeber/Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer/Verwender geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Der Handlungsausschluß gilt nicht:

    1. bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers/Verwenders
    2. in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
    3. bei Fehlen einer ausdrücklich, d.h. schriftlich zugesicherten Eigenschaft, wenn die Zusicherung gerade bezweckte, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, abzusichern.

    8. Verjährung der Mängelansprüche:

    Die Mängelansprüche des Auftraggebers/Bestellers verjähren in einem Jahr ab Abnahme.

    9. Gewährleistungszeit:

    Siehe Punkt A 9